Evakuierungshelfer

Evakuierungshelfer

Die Notwendigkeit, aus betrieblichen Gründen Räumungs- bzw. Evakuierungsübungen durchzuführen, ergeben sich u. a. aus
– § 10 des Arbeitsschutzgesetzes,
– § 4 (4) der Arbeitsstättenverordnung,
– § 13 (1) der Gefahrstoffverordnung,
– oder aus weiteren Regelwerken (z. B. der Störfall-Verordnung).

Gemäß § 4 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung hat der Arbeitgeber einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dieses Planes zu üben.

Konkretisiert wird dies durch die ASR A2.3 “Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan”. Nach Punkt 9 (7) der ASR A2.3 sind auf der Grundlage der Flucht- und Rettungspläne Räumungsübungen durchzuführen.

“Anhand der Übungen soll mindestens überprüft werden, ob
– die Alarmierung zu jeder Zeit unverzüglich ausgelöst werden kann,
– die Alarmierung alle Personen erreicht, die sich im Gebäude aufhalten,
– sich alle Personen, die sich im Gebäude aufhalten, über die Bedeutung der jeweiligen Alarmierung im Klaren sind,
– die Fluchtwege schnell und sicher benutzt werden können.

Zur Festlegung der Häufigkeit und des Umfangs der Räumungsübungen sowie zu deren Durchführung sind auch Anforderungen anderer Rechtsvorschriften (z. B. Bauordnungsrecht, Gefahrstoffrecht, Immissionsschutzrecht) zu berücksichtigen.”

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber die Häufigkeit und den Umfang von Räumungsübungen festzulegen. Die entstehenden Kosten für betriebliche Übungen und Unterweisungen muss der Arbeitgeber tragen, eine Erstattung durch Dritte (z. B. Berufsgenossenschaften) findet in der Regel nicht statt.

Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen, von denen besondere Gefahren (z.B. schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen einer nicht unerheblichen Personenzahl bei Störungen von Betriebsabläufen) ausgehen, sind nach § 29 (2) Nr. 5 BHKG verpflichtet, sich auf Anforderung der zuständigen Behörde (in der Regel vertreten durch die Feuerwehr) auf eigene Kosten an Übungen und Ausbildungsveranstaltungen zu beteiligen.

Zusätzlich bieten wir:

Voraussetzung:

Evakuierungshelfer sollten nach Möglichkeit keine Zusatzaufgaben, wie Brandschutzhelfer oder Ersthelfer haben.

Für den theoretischen Teil sollte ein Schulungsraum mit Beamerfläche vorhanden sein.

Dauer:

Das Seminar umfasst mindestens 4 Unterrichtseinheiten Theorie und mehrere Unterrichtseinheiten Praxis je nach Teilnehmeranzahl.

Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.

Gebühr:

Die Seminargebühr beträgt 75,63€ netto (90,00€ brutto) pro Person. Inhouse- Schulungen gerne auf Anfrage.

Evakuierungsübungen ab 450,00€ netto auf Anfrage.

Anmeldung:

Seminaranfragen und Buchungen können Sie hier vornehmen.

Gerne können Sie uns auch eine E-Mail schicken.

Termine:

Auf Anfrage.

Unsere Seminare finden auf Wunsch auch als Inhouseschulung statt. Ab einer Teilnehmerzahl von 10 Personen besuchen wir Sie gerne vor Ort und führen das Seminar direkt bei Ihnen durch.

Inhalte:

Zum Ausbildungsinhalt gehören neben den Grundzügen des vorbeugenden Brandschutzes Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation, die Gefahren durch Brände, sowie über das Verhalten im Brandfall.

Theorie

  1. Grundzüge des Brandschutzes
  2. Funktion und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen
  3. Gefahren durch Brände
  4. Verhalten im Brandfall
  5. Zielgerichtete Evakuierung von Gebäuden
  6. Sammelplätze

Praxis

 

  1. Begehung des Gebäudes
  2. Fluchtwegbeschilderung
  3. Aufsuchen des Sammelpunkt